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WohnungseigentumWann wird die Sonderumlage fällig?

Abo-Inhalt20.08.20227571 Min. Lesedauer

| WEG-Sonderumlagen werden erst durch die Beschlussfassung über ihre Erhebung und den anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig. |

Allerdings kann die Eigentümerversammlung Abweichendes bestimmen. Ihre Beschlusskompetenz zur abweichenden Fälligkeitsbestimmung ergab sich nach altem Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a. F. Nun ergibt sie sich § 28 Abs. 3 WEG n.F. Darauf weist das LG Karlsruhe hin (1.6.22, 11 T 22/22, Abruf-Nr. 230470).

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AUSGABE: FMP 9/2022, S. 148 · ID: 48491098

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