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ProzessrechtBestimmter Zahlungstitel nur ohne Berechnungsformel

Abo-Inhalt19.03.2024448 Min. Lesedauer

| Ein Zahlungstitel ist nur bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen. |

Auf einen deliktischen Anspruch (Diesel-Verfahren) hatte der Kläger beantragt, ihm Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich der Vorteilsausgleichung zu gewähren. Der Vorteilsausgleich wurde allerdings nicht beziffert, sondern anhand einer Berechnungsformel dargestellt.

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AUSGABE: FMP 4/2024, S. 57 · ID: 49931325

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