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ReiserechtWer zu früh storniert, den bestraft das Leben

Abo-Inhalt31.05.2024652 Min. Lesedauer

| Bei außergewöhnlichen Umständen – im konkreten Fall die COVID-19-Pandemie – können Kunden kostenlos von ihren gebuchten Pauschalreisen zurücktreten. |

Die Umstände, die den Rücktritt begründen sollen, müssen jedoch nach Ansicht des EuGH (29.2.24, C-584/22, Abruf-Nr. 241496) schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Wird der Rücktritt voreilig erklärt und treten die zum Rücktritt berechtigenden Umstände tatsächlich erst zeitlich nach der Rücktrittserklärung ein, kann der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB die vertraglich vereinbarte Stornierungsgebühr beanspruchen.

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AUSGABE: FMP 6/2024, S. 92 · ID: 50021373

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