BerufsrechtKostenerstattungen an die Rechtsschutzversicherung
| Der Anwalt darf Kostenerstattungen auf Zahlungen der Rechtsschutzversicherung nicht mit Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten verrechnen. |
. 242053
Darin liegt nach dem AGH Hamburg (8.11.23, I EVY 4/2023, Abruf-Nr. 242053) ein Verstoß gegen § 43a Abs. 7 S. 2 BRAO i. V. m. § 4 und § 23 BORA. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 VVG gilt (BGH NJW 21, 2589; NJW 19, 3003). § 86 VVG ordnet einen gesetzlichen Forderungsübergang i. S. d. § 412 BGB an. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Anwalt, geht der Herausgabeanspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Anwalt aus §§ 675, 667 BGB auf den Versicherer über, ohne dass sich der Mandant auf ein sog. Quotenvorrecht berufen kann. Dasselbe gilt für Zahlungen des Prozessgegners auf KFBs. Soweit der Rechtsschutzversicherer auf die Kosten des Rechtsstreits gezahlt hat, geht der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den unterlegenen Gegner auf den Rechtsschutzversicherer über. Die Aufrechnung/Verrechnung war mithin ohne Grundlage, da der Anwalt vom Forderungsübergang Kenntnis hat, §§ 412, 407 BGB.
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AUSGABE: FMP 7/2024, S. 110 · ID: 50043755