Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. FMP Forderungsmanagement professionell
    3. Anforderungen bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung

ZustellungAnforderungen bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Abo-Inhalt09.01.20261 Min. Lesedauer

Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gemäß § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.

Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats dem Verfügungsbeklagten zugestellt werden. Ansonsten ist sie vom Gericht aufzuheben. Der Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss diese gemäß § 929 ZPO vollziehen. Durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung soll dem Antragsgegner verdeutlicht werden, dass der Antragsteller bereit ist, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Untersagungsgebot zu betreiben. Dies bedeutet auch, dass der Antragsteller gewillt ist, das Haftungsrisiko nach § 945 ZPO einzugehen. Die Vollziehung erfolgt in der Regel mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner bzw. dessen bestellten Prozessbevollmächtigten.

Nach dem LG Frankfurt (1.10.25, 6 O 286/25, Abruf-Nr. 251479) ist für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ nach § 169 Abs. 5 ZPO keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt (OLG Dresden 22.8.23, 4 U 779/23). Voraussetzung: Die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien müssen mit zugestellt werden.

AUSGABE: FMP 1/2026, S. 2 · ID: 50646059

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte