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GeschäftsführerExklusive Abschiedsfeier im Stile einer „Zirkusveranstaltung“ führt zu nicht abziehbarem Repräsentationsaufwand

17.04.20234906 Min. Lesedauer

| Das FG Nürnberg (19.10.22, 3 K 51/22, Abruf-Nr. 233634) hat entschieden, dass die Kosten für eine exklusive Abschiedsfeier im Stile einer „Zirkusveranstaltung“ nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen darstellen, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres Austragungsorts und des gewählten Rahmens derart exklusiv ist, dass sie sich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt. |

Im Streitfall hatte ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) eine Abschiedsfeier an einem besonderen Ort, einem ehemaligen Rittergut, mit aufwendigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen von 586,30 EUR pro Person waren nach Auffassung des Gerichts gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Wert der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG von 110 EUR könne bei der Frage, ob eine außergewöhnliche Feierlichkeit mit unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vorliegt, insoweit als Maßstab herangezogen werden.

Praxistipp | Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Dabei sollte man die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen als Gradmesser zumindest im Blick behalten.

AUSGABE: GStB 6/2023, S. 197 · ID: 49332894

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