Corona-Hilfen
Keine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte
Das FG Münster (26.4.23, 13 K 425/22 E) hat aktuell entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die bei der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.