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Der praktische FallDie Veräußerung von Alt-Anteilen an Investmentfonds
| Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2018 einen grundlegenden Systemwechsel in der Fondsbesteuerung vollzogen. Für vor dem 1.1.18 angeschaffte Fondsanteile („Alt-Anteile“) wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine Veräußerung zum 31.12.17 und eine nachfolgende Neuanschaffung zum 1.1.18 fingierten. Veräußerungsgewinne bzw. -verluste müssen jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung versteuert werden. Die zweigeteilte Ermittlung (nach der Methodik des alten Rechts bis 31.12.17 sowie nach neuem Recht ab 1.1.18) kann zu überraschenden Ergebnissen führen, die laut FG Köln (8.9.22, 15 K 2594) aber hinzunehmen sind. |
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AUSGABE: GStB 6/2023, S. 199 · ID: 49321451