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GStBGestaltende Steuerberatung

KonzerngesellschaftenAnforderungen an eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

23.01.2024 1 Min. Lesedauer

| Laut FG Niedersachsen (16.3.23, 10 K 310/19; Rev. BFH: I R 43/23) liegt eine Funktionsverlagerung nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden, noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht. Fehle es – wie im Streitfall – im Falle der Einstellung einer gewinnbringenden Produktion bei der Tochtergesellschaft an der Überlassung einer Geschäftschance i. S. der Übertragung einer vermögenswerten Position auf die Konzernmutter, komme der Ansatz einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung aufgrund unterlassener Entschädigungszahlung nicht in Betracht. |

Praxistipp | Die Problematik dürfte vor allem bei Konzernstrukturen relevant sein – und zwar insbesondere in den Fällen, in denen eine gewinnbringende Produktionsstätte entschädigungslos eingestellt werden soll. Solche Fragen dürften sich in der Praxis insbesondere bei grenzüberschreitenden Standortverlagerungen mit Schließung der Produktionsstätte an einem Standort und Fortführung des Geschäfts durch eine andere Konzerngesellschaft an einem anderen Standort stellen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung im genannten Revisionsverfahren besteht hier ein Steuerrisiko, auf das man betroffene Mandanten besser hinweisen sollte.

Ausgabe: 01/2024, S. 37 · ID: 49859533

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