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KapitalgesellschaftenNachträgliche Anschaffungskosten bei stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen
| Bei einem zu mindestens 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter ist der Ausfall einer wertlosen Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft zu 100 % als Verlust bei den Einkünften nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Dies hatte der BFH erst jüngst mit Urteil vom 20.6.23 (IX R 2/22, GStB 23, 407 ff.) klargestellt. Im Anschluss daran hat der BFH nun bei einem antragsbedingt bereits rückwirkend anzuwendenden § 17 Abs. 2a EStG die bisher strittige Frage zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG bei einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen geklärt (BFH 18.7.23, IX R 21/21). Auch diese Entscheidung dürfte in der Praxis für mehr Rechtssicherheit sorgen. |
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AUSGABE: GStB 3/2024, S. 86 · ID: 49866163