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HeilbehandlungSteuerpflicht von Vertretungsgeldern für die Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes
| Die vertretungsweise Übernahme eines zugeteilten ambulanten ärztlichen Notdienstes gegen Entgelt unter Freistellung des vertretenen Arztes von sämtlichen Verpflichtungen ist keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG. Die Durchführung des ärztlichen Notdienstes gegen ein gesondertes Entgelt sei ohne das Hinzutreten weiterer therapeutischen Zwecken dienender Tätigkeiten nicht als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistung anzusehen. Auch die Entgelte für die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden unterliegen danach der Umsatzsteuerpflicht (FG Münster 9.5.23, 15 K 1953/20 U; Rev. BFH: XI R 24/23). |
Praxistipp | Die Problematik ist wegen ihrer Breitenwirkung äußerst praxisrelevant. Die betroffenen Ärzte profitieren auch nicht durch die zum 1.1.21 mit dem JStG 2020 erfolgte Erweiterung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG um die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG). Denn der Gesetzgeber hat den Kreis der Leistungserbringer eingeschränkt und nur die kassenärztlichen Vereinigungen, die nach § 75 SGB V die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, in den Katalog aufgenommen. Die den ärztlichen Notdienst etwaig gegen Entgelt ausübenden Ärzte sind dagegen nicht umfasst (so Anm. Sternberg, EFG 23, 1257, 1262). Daher wird die steuerliche Praxis den Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung erwarten. |
AUSGABE: GStB 3/2024, S. 73 · ID: 49859529