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OrganschaftsverhältnisBeratungskosten anlässlich des Verkaufs einer Enkelgesellschaft auf Ebene der Konzernmutter sofort abziehbar
| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (26.2.25, 7 K 1811/21 K; Rev. BFH I R 7/25) steht dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten bei der Konzernmutter anlässlich der Veräußerung einer Enkel- durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses weder § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG noch die Figur des „abgekürzten Vertragsweges“ entgegen. Zudem liegt auch keine verdeckte Einlage vor. |
Die Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Konzernmutter (Klägerin) als Organträgerin stand, veräußerte im Streitfall Anteile an einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit diesem Verkauf Rechts- und Beratungsleistungen (z. B. für eine Due-Diligence-Prüfung) in eigenem Namen beauftragt und die Kosten getragen. Das FA klassifizierte diese Ausgaben als Veräußerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG nur teilweise abziehbar seien. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Kosten seien allein ihr zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung von § 8b KStG in voller Höhe abzugsfähig. Dem ist das FG gefolgt und hat die streitigen Aufwendungen in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht.
AUSGABE: GStB 7/2025, S. 230 · ID: 50460971