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KapitalgesellschaftenEine GmbH mit atypisch still Beteiligten kann Teil einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein

Abo-Inhalt01.07.20258 Min. LesedauerVon Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

| In einem langwierigen Verfahren (Streitjahre sind 2005 und 2006) hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, „ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abführen“ kann oder nicht, ob also eine Organschaft besteht oder nicht. Das BMF hatte dies mit Schreiben vom 20.8.15 (BStBl I 15, 649) abgelehnt, für bereits bestehende Organschaften aber eine Billigkeitsregelung erlassen. Mit Urteil vom 11.12.24 (I R 17/21, Abruf-Nr. 247402) hat der BFH hierzu sehr differenziert Stellung genommen. Dabei hat er auch interessante Ausführungen zur Verjährung im Rahmen einer Betriebsprüfung gemacht und sich klar gegen den Versuch gestellt, ein Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen, um unter den Schirm der Verjährung flüchten zu können. |

Sachverhalt

AUSGABE: GStB 7/2025, S. 254 · ID: 50439064

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