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Doppelte HaushaltsführungBFH stellt klar: Keine finanzielle Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt erforderlich
| Führt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben der Wohnung am Arbeitsort am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG laut BFH nicht (BFH 29.4.25, VI R 12/23). Die finanzielle Beteiligung muss in diesem Fall also gar nicht nachgewiesen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung musste auch ein Lediger bislang mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen, um einen Abzug zu erreichen (BMF 25.11.20, BStBl I 20, 1228, Rz. 101). Das Urteil des BFH darf daher durchaus als Meilenstein für Ledige mit doppelter Haushaltsführung angesehen werden. |
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AUSGABE: GStB 10/2025, S. 340 · ID: 50504195
