Verrechnung von Finanzmitteln und Schulden
Frohe Botschaft: Finanzverwaltung gibt restriktive Haltung auf und entschärft den „90 %-Test“
Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 13.9.23 (II R 49/21, Abruf-Nr. 238725) ist der 90 %-Test in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln ...