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Elektronischer RechtsverkehrDie Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 52d FGO setzt an der Person der/s Einreichenden an

Abo-Inhalt29.08.20228110 Min. Lesedauer

| Ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss Schriftsätze seit dem 1.1.22 über das beA einreichen, damit sie formwirksam bei Gericht eingehen, denn § 52d S. 1. FGO knüpft an die Person des Einreichenden an. Damit ist es unerheblich, dass der Berufsträger auch StB ist, die erst ab dem 1.1.23 das beSt nutzen müssen, oder dass er Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, die gar keinem Nutzungszwang unterliegt (FG Rheinland-Pfalz 12.7.22, 4 V 1340/22). |

Klage und Antrag auf AdV waren von einem RA/WP/StB, der zugleich Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, auf dem Postweg eingereicht worden. Das Gericht wies darauf hin, dass dies unzulässig sei, weil § 52d FGO die Einreichung in elektronischer Form erfordere. Daraufhin teilte ein Steuerberater der Gesellschaft dem Gericht mit, dass nicht der Anwalt persönlich, sondern die Gesellschaft als Prozessbevollmächtigte auftrete, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht verpflichtet sei, das beA zu nutzen. Nach der herrschenden Organtheorie habe die Gesellschaft, die erkennbar auch als solche bezeichnet worden sei, die Anträge eingereicht.

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