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DigitalisierungKontrolle bei elektronischer Kalenderführung
| Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Beschluss). |
Zur Begründung des – letztlich erfolglosen – Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigter ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Allerdings hatte sich der für die Fristversäumung ursächliche Datenverarbeitungsfehler – die falsche Zuordnung des Sachbearbeiters – nicht nur im Fristenkalender ausgewirkt, sondern auch in der Aufstellung der Termine in der elektronischen Akte und war daher ohne weiteres erkennbar.
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ID: 50212888