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Geldwerte Vorteile Mitversicherung angestellter Klinikärzte in Betriebshaftpflicht

Abo-Inhalt 23.02.2016 1 Min. Lesedauer

| Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Das hat der BFH entschieden. |

Nach Ansicht des BFH dient der Versicherungsschutz der Krankenhausträgerin ihrem eigenen Versicherungsschutz. Er decke das mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsende Haftungsrisiko ab. Die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung folge allein aus der Regelung des § 102 Abs. 1 VVG. Im versicherungsrechtlichen Sinne mag die Betriebshaftpflichtversicherung zwar als aufgespaltete Versicherung gelten, nämlich als Eigenversicherung zugunsten der Krankenhausträgerin und als davon zu unterscheidende Fremdversicherung zugunsten des Versicherten. In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet aber die Krankenhausträgerin als Arbeitgeberin den Arbeitnehmern nichts zu. Insoweit fehle es an einer Leistung der Arbeitgeberin, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (BFH, Urteil vom 19.11.2015, Az. VI R 47/14, Abruf-Nr. 183678).

ID: 43880402

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