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SozialversicherungspflichtAnforderungen an Stimmrechtsvereinbarung beim GGf
Abo-Inhalt 26.04.2016 1 Min. Lesedauer
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LSG verlangt gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität
| Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht in der Gesellschafterversammlung sind nur dann für die sozialrechtliche Einstufung der Tätigkeit des minderheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) relevant, wenn diese einen Stimmbindungswillen der Gesellschafter hinreichend klar zum Ausdruck bringen. Daran fehlt es, wenn der GGf nicht über eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden. Es liegt mit dieser Aussage auf einer Linie mit der neuen Rechtsprechung des BSG (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, Az. L 2 R 268/15, Abruf-Nr. 185433). |
Ausgabe: 5/2016, S. 74 · ID: 43966189
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