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AltersversorgungLAG München: Kein Ausschluss von Minijobbern bei Betriebsrente

Abo-Inhalt 20.04.2016 1 Min. Lesedauer

| Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Das ist der Tenor einer Entscheidung des LAG München. |

Durch die Neuregelung der Rentenversicherungspflicht im Jahr 1999 habe der Gesetzgeber auch Minijobbern einen Zugang zur Altersversorgung ermöglicht. Der bisherige Sachgrund zur Schlechterstellung von Minijobbern bei der Betriebsrente sei damit entfallen (LAG München, Urteil vom 13.1.2016, Az. 10 Sa 544/15, Abruf-Nr. 184155).

Ausgabe: 05/2016, S. 75 · ID: 43952164

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