Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
LGPLöhne und Gehälter professionell

SchadenersatzGrobe Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer haftet für Drittschäden

Abo-Inhalt 07.06.2016 1 Min. Lesedauer

| Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig bei einem Dritten einen Schaden, besteht für ihn in der Regel kein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Das LAG Sachsen-Anhalt hat den Freistellungsanspruch eines Straßenbauers gegen seinen Arbeitgeber verneint, der einen Kabelschacht offen ließ, in den eine Passantin stürzte. |

Ein Arbeitnehmer haftet bei Schädigung Dritter während der Arbeit grundsätzlich unbeschränkt. Er kann vom Arbeitgeber Ersatz in der Höhe verlangen, in der er diesem gegenüber nicht haften würde. Dieser Freistellungsanspruch scheidet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit aus. Nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden ist eine Haftungserleichterung denkbar. Im Urteilsfall lag ein solches Missverhältnis nicht vor (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.3.2015, Az. 6 Sa 351/13, Abruf-Nr. 183565).

Ausgabe: 07/2016, S. 110 · ID: 44047296

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2016

Bildrechte