EntgeltfortzahlungKeine Entgeltfortzahlung während einer Vorsorgekur
| Arbeitnehmer können während einer ambulanten Vorsorgekur nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn diese keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das hat das BAG klargestellt. |
Das BAG hat den Anspruch auf Entgeltfortzahlung einer Arbeitnehmerin während einer Kur auf Langeoog verneint. Das BAG sieht es wie das LAG Niedersachsen (LGP 5/2015, Seite 75): Keine medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 EFZG sind Erholungskuren, die ohne akuten Krankheitsanlass der Vorbeugung gegen allgemeine Abnutzungserscheinungen oder der bloßen Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen bzw. die in einem urlaubsmäßigen Zuschnitt verbracht werden können. Die Arbeitnehmerin habe nicht dargelegt, dass bei ihr ein akuter Krankheitsanlass zugrunde lag. Bei den wenigen Anwendungen hätte sie den dreiwöchigen Aufenthalt wie einen Erholungsurlaub frei gestalten können. Die ärztlichen Bescheinigungen ermöglichten keine Abgrenzung zwischen Erholungskur und gezielter therapeutischer Maßnahme i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB V. Zudem entsprach der Kur-und Wellnesscenter auf Langeoog nicht den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V für eine Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 298/15, Abruf-Nr. 186545).
Ausgabe: 07/2016, S. 109 · ID: 44120111
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