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LGPLöhne und Gehälter professionell

SozialversicherungBeiträge in ausländische Sozialversicherung aufteilen

Abo-Inhalt 07.09.2016 1 Min. Lesedauer

| Fallen für einen Arbeitnehmer – z. B. „Inbounds“ oder Grenzgänger – Globalbeiträge in eine ausländische Sozialversicherung an, hängt der Abzug als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer von der richtigen Einordnung nach deutschem Steuerrecht ab. Der Arbeitgeber muss die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Das BMF hat die Aufteilungsmaßstäbe 2017 für die neun europäischen Länder mit Globalbeiträgen bekanntgegeben. |

Praxishinweis | Globalbeiträge in Länder außerhalb Europas muss der Arbeitnehmer im Einzelfall aufteilen bzw. schätzen und in seine Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt prüft die Angaben. Dabei berücksichtigt es auch die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung. In dieser muss der Arbeitgeber Altersvorsorgeaufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls aufteilen, also auch ggf. schätzen. Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge an ausländische Sozialversicherungssysteme muss der Arbeitgeber nicht bescheinigen (BMF, Schreiben vom 30.07.2015, Az. IV C 5 – S 2378/15/10001, Abruf-Nr. 145088).

Ausgabe: 11/2016, S. 182 · ID: 44236427

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