Betriebliche AltersversorgungAuch bei der Betriebsrente müssen alle gleich behandelt werden
| Arbeitnehmer, denen einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Das hat das BAG klargestellt. |
Im Urteilsfall waren dem Arbeitnehmer 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat beim Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (BV) in Kraft. Mit der wurden allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern Leistungen der bAV im Wege einer Direktzusage versprochen. Die BV wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige BV sah in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der BV fallen.
Ausgabe: 11/2016, S. 184 · ID: 44336283
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