DienstwagenAuch individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil
| Haben Arbeitgeber und -nehmer vereinbart, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Dienstwagens beteiligt, mindert diese „Selbstbeteiligung“ den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das gilt auch für einzelne Aufwendungen wie z. B. die Benzinkosten. Das hat der BFH entschieden und sich damit gegen die Finanzverwaltung positioniert. |
Pauschale und individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, eines betrieblichen Kfz ein pauschales Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das war schon bisher unstreitig.
Individuelle nutzungsabhängige Kfz-Kosten sind abziehbar
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt allerdings kein Nutzungsentgelt vor, wenn der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten trägt, wie z. B. die Kraftstoffkosten oder Versicherungsbeiträge (BMF, Schreiben vom 19.04.2013, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004, Abruf-Nr. 131337).
Ein-Prozent-Regelung schließt Berücksichtigung der Kosten nicht aus
Der BFH sieht dagegen keinen tragfähigen Grund für diese Differenzierung. Er hat seine Rechtsprechung nun modifiziert und entschieden, dass nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch konkrete nutzungsabhängige Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerlich zu berücksichtigen sind. Das gilt auch, wenn die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird (BFH, Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867, Az. VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868).
Fall: Kraftstoffkosten |
Übernommene Kraftstoffkosten mindern geldwerten Vorteil Lösung: Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt 6.276 Euro. Die Zuzahlung des M zu den Kraftstoffkosten in Höhe von 5.600 Euro mindert den geldwerten Vorteil (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867). Es verbleibt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von 676 Euro. |
Geldwerter Vorteil kann nicht negativ werden
Der BFH stellt außerdem klar, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden kann. Ein geldwerter Nachteil kann nicht entstehen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen den Wert der Privatnutzung und der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen (BFH, Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868, Az. VI R 24/14, Abruf-Nr. 191863).
Beispiel |
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ID: 44526751
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