Übersicht / Wer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und wer nicht? |
Zu beurteilende Tätigkeit | Einstufung und Gründe |
- Heilpädagoge war (neben Vollzeitbeschäftigung) für etwa vier bis sieben Wochenstunden für die öffentliche Jugendhilfe auf Basis von Honorarverträgen als Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) in Familien tätig. Sein Honorarsatz lag über der üblichen Vergütung fest Angestellter.
| Der Heilpädagoge war für den Landkreis selbstständig tätig (BSG, Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R, Abruf-Nr. 194628): - Die Honorarverträge sahen vor, dass der Heilpädagoge weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war.
- Die Verträge wurden wie vereinbart in die Praxis umgesetzt.
- Das Honorar lag mit 40 Euro bis 41,50 Euro pro Betreuungsstunde deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Erziehungsbestands.
- Das relativ hohe Honorar ermögliche eine Eigenvorsorge. Das sei ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit.
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Staatlich anerkannter Altenpfleger arbeitete in stationärer Pflegeeinrichtung und erhielt dafür einen festen Stundenlohn. Im Statusfeststellungsverfahren plädierte er auf Selbstständigkeit, da er auch für weitere Auftraggeber auf vermeintlich freiberuflicher Basis tätig war.
| Die Pflegefachkraft war bei der Pflegeeinrichtung abhängig beschäftigt (LSG Hessen, Urteil vom 13.06.2017, Az. L 1 KR 551/16, Abruf-Nr. 194444, rechtskräftig): - Die Behandlungspflege könne ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heimes und ohne Weisungsgebundenheit nicht durchgeführt werden.
- Durch die erfolgsunabhängige Vergütung habe er auch kein Unternehmerrisiko getragen.
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Vier Gastspielkünstler am Staatstheater wurden für die Dauer vom ersten Probentag bis zur Premiere sozialversicherungspflichtig angemeldet. Für die Dauer der nachfolgenden Aufführungen wurden sie als selbstständig Tätige abgerechnet.
| - Sozialversicherungspflicht bestehe bei einer durchgängigen Beschäftigung nach Art einer Dienstbereitschaft bis zum Ende des letzten Vorstellungstags (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.05.2017, Az. L 4 KR 86/14, Abruf-Nr. 194443).
- Nicht ausschlaggebend war, dass die Künstler nach der Premiere auch für andere Häuser tätig werden durften oder der Auftritt mancher Partien wegen Doppelbesetzung offen war.
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Ein vermeintlich selbstständiger Kurierfahrer für ein Transportdienstleistungsunternehmen setzte Subsubunternehmer ein, musste die Transportleistungen also nicht höchstpersönlich erbringen. Er war ansonsten in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert.
| Der Kurierfahrer wurde von dem Transportdienstleistungsunternehmen abhängig beschäftigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017, Az. L 11 KR 1554/16, Abruf-Nr. 193763): - Die Kriterien deutliche Eingliederung in die betriebliche Organisation und Weisungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit überwiegten.
- Zudem fehlten die Möglichkeit zur freien Gestaltung der Tätigkeit, das Unternehmerrisiko und eine eigene Betriebsstätte.
- Das war gewichtiger als die Möglichkeit, auch Dritte für die Ausübung der Tätigkeit einzusetzen.
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Ein für japanische Auftraggeber in Deutschland tätiger japanischer Kükensortierer war mit anderen asiatischen Kükensortierern in verschiedenen deutschen Geflügelzuchtbetrieben tätig.
| Die Kükensortierer waren abhängig beschäftigt (SG Osnabrück, Urteil vom 21.03.2017, Az. S 1 R 618/13, Abruf-Nr. 193893, nicht rechtskräftig): - Der für die japanischen Auftraggeber tätige Kükensortierer wurde als Arbeitgeber angesehen. Er soll nun über 260.000 Euro Sozialbeiträge einschließlich Säumniszuschlage nachzahlen.
- Die Arbeitsverträge zwischen ihm und den anderen Sortierern enthielten ein umfangreiches Weisungsrecht, Tätigkeit und Arbeitszeit der Kükensortierer waren in hohem Maße in die übrigen Betriebsabläufe der Geflügelzuchtbetriebe eingegliedert.
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