Betriebliche AltersversorgungVerbeitragung einer Abfindungszahlung aus der bAV
| Abfindungen aus der bAV stellen seit 01.07.2016 beitragsrechtlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mehr dar. Das LSG Hessen hat nun sogar für einen Fall vor diesem Zeitpunkt entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse haben kann, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung gezahlt hat. |
Hintergrund | Einvernehmlich wurde eine Anwartschaft auf bAV im laufenden Arbeitsverhältnis abgefunden. Der Arbeitgeber führte darauf Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab. Die Arbeitnehmerin beantragte bei der Einzugsstelle die Erstattung ihrer einbehaltenen Arbeitnehmeranteile. Das LSG bestätigte das, da die Abfindungszahlung beitragsrechtlich Versorgungsbezug und kein Arbeitsentgelt darstelle. Da die einmalige Kapitalleistung in Höhe von 7.665 Euro verteilt auf 120 Monate einen fiktiven Monatsbetrag von 63,88 Euro ergab und dieser Betrag unter 1/20 der damaligen Bemessungsgrenze (127,75 Euro in 2011) lag, errechneten sich keine Beiträge. Nicht erstattungsfähig waren allerdings die abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017, Az. L 1 KR 67/15, Abruf-Nr. 194401, rechtskräftig).
Ausgabe: 07/2017, S. 110 · ID: 44750498
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