ArbeitslohnLohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge
11.07.2017 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Deutsch für Aufgabengebiet – ja oder nein
| Das BMF hat die Frage geklärt, wann Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen als Bildungsmaßnahme kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. |
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache
- dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen und kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
- steuerpflichtiger Arbeitslohn, nur wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter einer Weiterbildung vorliegen (BMF, Schreiben vom 04.07.2017, Az. IV C 5 – S 2332/09/10005 Abruf-Nr. 194988).
ID: 44777232
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