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DienstwagenFirmen-Pkw mit Wechselkennzeichen: Privatnutzung gut steuern

31.08.2017 1 Min. Lesedauer

| Nutzen Unternehmer oder Arbeitnehmer zwei Dienstfahrzeuge, die ein Wechselkennzeichen haben, teilweise auch privat, muss für jedes Fahrzeug eine Nutzungsentnahme versteuert werden. Das steht in einer Verfügung der OFD Frankfurt, die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt ist. |

Praxishinweis | Leider finden sich in der Verfügung keine Hinweise darauf, wie die Privatentnahme beim Unternehmer bzw. der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer zu ermitteln ist (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.05.2017, Az. S 2145 A – 015 – St 210, Abruf-Nr. 194873). Wird kein Fahrtenbuch geführt, sollten die Fahrer der Fahrzeuge zwei goldende Regeln beachten:
  • Schriftlich festhalten, wann an einem Fahrzeug das Wechselkennzeichen abgenommen und am anderen Fahrzeug angebracht wird. In den Zeiten der Stilllegung muss für den zweiten Wagen keine Privatnutzung versteuert werden.
  • Das Wechselkennzeichen zum ersten eines Monats tauschen. Denn für jeden angefangenen Monat greift die Ein-Prozent-Regelung (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017, Az. 10 K 1932/16 E, Abruf-Nr. 192318).

Ausgabe: 08/2017, S. 145 · ID: 44816491

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