ArbeitgeberleistungenBFH muss Anforderungen an Zusätzlichkeitserfordernis prüfen
| Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bei einer Änderung des Arbeitsvertrags? Konkret bei Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen zur Internetnutzung, zu Fahrt- und Kinderbetreuungskosten? Darüber muss der BFH entscheiden. |
Nach Ansicht des FG Münster gilt: Verzichtet der Arbeitnehmer im geänderten Arbeitsvertrag auf einen Teil seines zukünftigen regulären Barlohns, ohne einseitig auf das Niveau zurückkehren zu können, werden gleichzeitig vereinbarte freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nach § 40 Abs. 2 EStG erbracht (FG Münster, Urteil vom 28.06.2017, Az. 6 K 2446/15 L, Abruf-Nr. 196493).
Ausgabe: 02/2018, S. 37 · ID: 45133260
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