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LohnsteuerbescheinigungGroßbuchstabe „F“ bei Fahrten mit eigenem Pkw zu einem Sammelpunkt bescheinigen?

Top-Beitrag Abo-Inhalt 05.02.2018 2 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

| In der Praxis stellt sich bei einer Sammelförderung die Frage: Muss der Arbeitgeber den Großbuchstaben „F“ bescheinigen, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Pkw zu einer Sammelstelle fährt und von dort mit einem (Firmen-/Werks-)Bus zu der jeweiligen Einsatzstätte „Baustelle“ gefahren wird? Lesen Sie, warum in diesem Fall die Antwort „Nein“ lautet. |

Sammelbeförderung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte

Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte führt nach § 3 Nr. 32 EStG nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine Sammelbeförderung liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber eingesetzten (Werks-)Bus zur ersten Tätigkeitsstätte fahren kann.

Der Arbeitnehmer kann für den Teil der Fahrtstrecke, für den er vom Arbeitgeber steuerfrei befördert wurde, in seiner Steuererklärung keine Werbungskosten geltend machen. Nur für den Teil der Strecke, der über die Strecke der steuerfreien Sammelbeförderung hinausgeht, ist der Werbungskostenabzug möglich. Damit das Finanzamt den Sachverhalt erkennen kann, muss der Arbeitgeber in Fällen steuerfreier Sammelbeförderung in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „F“ eintragen (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Beförderung vom Sammelpunkt zur Einsatzstätte

Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, muss er aber aufgrund der arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft den selben Ort aufsuchen, um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (Sammelpunkt), gilt:

  • Die Fahrten werden wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt: Für die Fahrt von der Wohnung zum Sammelpunkt gilt daher die Entfernungspauschale.
  • Die Fahrten ab dem Sammelpunkt zur jeweiligen Einsatzstätte zählen jedoch zu den Reisekosten. Diese sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattungsfähig.

Aus all dem folgt: Kein Fall des Großbuchstaben „F“ ist es somit, wenn der Arbeitnehmer jeden Tag mit seinem Pkw zu einem Sammelpunkt fährt, um von dort aus mit einem Firmen-/Werks-Bus zur jeweiligen Baustelle gefahren zu werden. Denn hier wird der Arbeitnehmer nur für den Teil der Fahrtstrecke, der zu den Reisekosten gehört, vom Arbeitgeber befördert. Das ist dann kein Fall des § 3 Nr. 32 EStG. Sprich: In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „F“ nicht einzutragen.

Ausgabe: 02/2018, S. 46 · ID: 45110657

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