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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitgeberleistungenÜberlassung von PC, Handy & Co: Steuerfalle bei Leasing kennen

27.02.2018 1 Min. Lesedauer

| Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie PC, Tablet oder Smartphone kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen. Das regelt § 3 Nr. 45 EStG. Aufpassen müssen Arbeitgeber, wenn sie die Geräte leasen und der Leasingvertrag vorsieht, dass der Arbeitnehmer das Gerät nach Ende der Laufzeit zu einem sehr geringen Preis kaufen kann. Dann wird die Überlassung lohnsteuerpflichtig, so jedenfalls das FG Sachsen. |

Im konkreten Fall sah der Leasingvertrag u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten für einen Mitarbeiter-PC vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehält, er dem Arbeitnehmer die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von drei Prozent des ursprünglichen Nettoanschaffungswerts kaufen kann. In dem Fall – so das FG Sachsen – ist das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit nicht – wie in § 3 Nr. 45 EStG gefordert – dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Arbeitnehmer. Bei der „Überlassung“ handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Barlohn, nicht um Sachlohn (FG Sachsen, Urteil vom 02.11.2017, Az. 8 K 870/17, Abruf-Nr. 199546).

Ausgabe: 3/2018, S. 37 · ID: 45139735

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