MindestlohnLogistikunternehmen ohne Sitz in BRD muss MiLoG beachten
| Die Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen. Ferner muss er die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen erstellen und bereithalten. Dies gilt laut FG auch für eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe (Logistikunternehmen). Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre „im Inland beschäftigten“ Arbeitnehmer. Das Logistikunternehmen habe Arbeitnehmer entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten (FG Baden Württemberg, Beschluss vom 28.07.2017, Az. 11 V 2865/16, Abruf-Nr. 200766).
Ausgabe: 04/2018, S. 73 · ID: 45258314
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