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Urlaub/UrlaubsentgeltEuGH klärt 2 wichtige Fragen zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Arbeitnehmern

Top-Beitrag Abo-Inhalt 07.11.2018 2 Min. Lesedauer

| Der EuGH hat 2 wichtige Fragen zum Urlaubsanspruch geklärt: Ein Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat, darf ihn nicht allein deshalb verlieren. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. |

Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Er verliert diesen Anspruch und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – einen entsprechenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nur, wenn er vom Arbeitgeber z. B. angemessen aufgeklärt und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Das muss der Arbeitgeber beweisen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-619/16, Abruf-Nr. 205301, EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16, Abruf-Nr. 205302).

Praxistipp | Arbeitgeber sollten rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahrs ihre Arbeitnehmer schriftlich darauf hinweisen, dass der zum Jahresende nicht genommene Urlaub verfällt. Dabei sollten sie dem einzelnen Arbeitnehmer konkret mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm noch zur Verfügung stehen. Arbeitnehmer, die dennoch keinen Urlaub beantragen, verlieren ihn zum Jahresende.

Urlaubsanspruch geht auf Erben über

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Urlaub verlangen, den der Verstorbene nicht genommen hat. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-569/16 und C-570/16, Abruf-Nr. 205303).

Wichtig | Die Grundsätze der EuGH-Urteile vom 06.11.2018 gelten für private wie für öffentliche Arbeitgeber.

ID: 45586673

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