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SozialversicherungspflichtLSG Hessen: Notarzt im Rettungsdienst kann selbstständig sein

24.09.2019 2 Min. Lesedauer

| Ein Notarzt im Rettungsdienst ist selbstständig tätig, wenn die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses überwiegen. Das hat das LSG Hessen im Fall eines Notarztes klargestellt, der im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst nach Einzelannahme – neben einer Vollzeitbeschäftigung als Notarzt – auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung tätig wird. Endgültig entscheiden wird die Sache das BSG (Az. B 12 KR 29/19). |

  • Für das LSG sprechen zunächst die vertraglichen Regelungen des „freier Dienstvertrag (Honorar-Vereinbarung)“ dafür, dass lediglich eine Vereinbarung für die Honorierung bzw. die Regelung der Rahmenbedingungen als Auftragsverhältnisse außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt werden sollte.
    • Der Notarzt sollte in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet sein.
    • Er sollte hierbei freiberuflich tätig und nicht in die Arbeitssituation eingebunden sein.
    • Die Terminierung der einzelnen Aufträge sollte einvernehmlich und ohne rechtliche Bindung erfolgen.
    • Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Notarztes sollte diesem selbst obliegen.
  • Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Die Normen zur Organisation des Rettungsdienstes sind als solche nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen. Zudem sei eine Vergütung nach Stundensätzen bei „Freelancern“ üblich und spreche nicht für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (LSG Hessen, Urteil vom 11.04.2019, Az. L 8 KR 487/17, Abruf-Nr. 210606).

ID: 46078465

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