SozialversicherungspflichtTätigkeit eines Maurers als Subunternehmer für Bauunternehmer
| Ein Maurer kann auch als Subunternehmer für einen Bauunternehmer selbstständig tätig werden. Erfahren Sie, welche Konstellation dieser Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zugrundelag. |
Der Maurer war nicht verpflichtet, durchgehend für den Bauunternehmer zu arbeiten. Eine Auftragserteilung erfolgte vielmehr in jedem Einzelfall (fern)mündlich. Der Maurer konnte den Auftrag auch ablehnen. Bei Annahme war er zur Erbringung der jeweiligen Tätigkeit und Erfüllung des Auftrags verpflichtet. Seine Tätigkeit bestand insbesondere in der Planierung von Beton, der Installation der Außenisolierung, der Mauerung von Innenwänden und der Verlegung von Ringdrainagen. Für diese Tätigkeit war ein Stundensatz von zunächst 32,00 Euro und ab Januar 2013 von 35,00 Euro vereinbart. Der Bauunternehmer war zur Vergütung verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch bestand nur für tatsächlich geleistete Stunden. Insbesondere bei Krankheit stand dem Maurer kein vertraglicher Vergütungsanspruch zu (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2019, Az. L 7 BA 3027/18, Abruf-Nr. 210757).
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