UnfallversicherungBei Sägearbeiten für Nachbarin verletzt
Abo-Inhalt 29.11.2019 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Keine arbeitnehmerähnliche Verrichtung – kein Unfallversicherungsschutz
| Wer für eine Nachbarin Sägearbeiten ausführt und sich dabei verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das LSG Thüringen entschieden. Es liegt kein Arbeitsunfall vor. Denn die unfallbringende Verrichtung ist nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht (LSG Thüringen, Urteil vom 05.09.2019, Az. L 1 U 165/18, Abruf-Nr. 212496). |
- Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ → Abruf-Nr. 43957341
ID: 46263264
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