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PaketbotenPaketboten-Schutz-Gesetz verabschiedet – Eckpunkte im Überblick

11.11.2019 1 Min. Lesedauer

| Der Bundesrat hat am 08.11.2019 den Weg für das Paketboten-Schutz-Gesetz (Abruf-Nr. 212165) freigemacht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. LGP stellt die drei zentralen Punkte des Gesetzes vor. |

  • Nachunternehmerhaftung: In der Versandbranche wird die Nachunternehmerhaftung eingeführt. Sie verpflichtet Versandunternehmen, Sozialbeiträge für säumige Subunternehmer nachzuzahlen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in „Nachunternehmerketten“ Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: Umgehen können Unternehmen die Haftung nur, wenn sie mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung belegen, dass ihre Subunternehmen vorab besonders geprüft sind. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen die Bescheinigung dann aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt haben.
  • Spediteure sind befreit: Speditionsunternehmen sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Es gilt demnach für die Beförderung von Paketen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen sind die stationäre Bearbeitung von Paketen. Gemeint ist damit das Sortieren von Paketen für den weiteren Versand in Verteilzentren. Diese erfolgen regelmäßig durch Beschäftigte von Subunternehmen, deren soziale Absicherung verbessert werden müsse. Speditionsunternehmen sind von der Nachunternehmerhaftung auszunehmen.

Ausgabe: 12/2019, S. 200 · ID: 46226124

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