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Elektromobilität Neues zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

20.01.2020 1 Min. Lesedauer

| Für betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, hat die Finanzverwaltung jetzt die Details für die Bewertung des monatlichen Durchschnittswerts für die Privatnutzung festgelegt. |

Eine Überlassung gegen Gehaltsumwandlung ist nach wie vor steuerpflichtig. Für (Elektro-)Fahrräder, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die

  • erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 zur privaten Nutzung überlassen werden, sind
    • für 2019 monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und
    • seit 01.01.2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen;
  • bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde, bleibt es bei der Versteuerung nach der vollen UVP. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 09.01.2020, Abruf-Nr. 213598).

Nicht betroffen vom Erlass ist die Überlassung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Diese ist seit dem 01.01.2019 lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt für geldwerte Vorteile, die in der Zeit zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 zufließen. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des (Elektro-)Fahrrads kommt es nicht an.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Neuregelungen zur Elektromobilität bei Elektro-Fahrzeugen und -Fahrrädern seit 01.01.2020“, LGP 1/2020, Seite 8 → Abruf-Nr. 46279474

ID: 46316312

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