Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitsrechtLAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

18.03.2020 1 Min. Lesedauer

| Nur ein Vertrag, der eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kann ein Arbeitsvertrag sein. Der Rahmenvertrag eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform (Crowdsourcing-Unternehmen) begründet kein Arbeitsverhältnis, wenn darin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung enthalten ist, entschied das LAG München. |

Das Crowdsourcing-Unternehmen muss daher den Crowdworker nicht weiterbeschäftigen und ihm auch nicht die entgangene Vergütung bezahlen (LAG München, Urteil vom 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19, Abruf-Nr. 212732, Revision beim BAG, Az. 9 AZR 102/20).

Ausgabe: 03/2020, S. 57 · ID: 46412152

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2020

Bildrechte