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SteuererleichterungenStundung von Steuern gilt nicht für die Lohnsteuer

25.03.2020 1 Min. Lesedauer

| Die Finanzverwaltung hat die Details zu steuerlichen Hilfen in der Corona-Krise für Unternehmen geregelt (BMF, Schreiben vom 19.03.2020, Az. IV A 3 -S 0336/19/10007 :002, Abruf-Nr. 214855). Konkret geht es insbesondere um verfahrensrechtliche Vereinfachungen wie die Gewährung von Stundungen. § 222 S. 3 und 4 AO bleibt laut BMF unberührt. Sprich: Lohnsteuer wird nicht gestundet, zumindest gilt das derzeit. |

Ausgabe: 03/2020, S. 56 · ID: 46418330

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