Corona-Pandemie/SozialversicherungspflichtFitnessstudio muss nachgeforderte SV-Beiträge vorläufig nicht zahlen
| Ein Fitnessstudio muss die vom Rentenversicherungsträger nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge vorläufig nicht zahlen und erhält die bereits eingezogenen Beiträge zurück. So hat das LSG Bayern in einem Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. |
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Aus Sicht des LSG ist die Durchsetzung der Nachforderung jedoch unbillig. Die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios gingen glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus zurück; und die Zahlungsschwierigkeiten würden glaubhaft nicht mehr bestehen, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs des Fitnessstudios mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe (LSG Bayern, Urteil vom 11.05.2020, Az. L 7 BA 58/20 B ER, Abruf-Nr. 215609).
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