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Dienstwagen Elektronisches Fahrtenbuch nur zeitnah und änderungssicher

09.06.2020 1 Min. Lesedauer

| Ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich ferner, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah zu führen ist. Das hat das FG Münster klargestellt. |

Im konkreten Fall hielt es das FG daher für unzureichend, dass der Steuerzahler die elektronischen Aufzeichnungen gesammelt nur an einzelnen Tagen vorgenommen hatte. Unerheblich sei auch, dass er seine Fahrten stets zeitnah handschriftlich notiert und daraus die elektronischen Aufzeichnungen angefertigt hatte. Denn ein Fahrtenbuch könne nie aus der Gesamtschau mehrerer Unterlagen zusammengesetzt werden (FG Münster, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 K 46/17 E, G, Abruf-Nr. 215736).

Ausgabe: 07/2020, S. 111 · ID: 46590174

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