KurzarbeitergeldAntrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds versäumt – was nun?
| Ein Leser fragt: In einer GmbH wurde zwar Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart, und die Kurzarbeit ist gegenüber der Agentur für Arbeit auch angezeigt worden, allerdings wurde der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds versäumt. Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche aus Hameln erläutert die Rechtslage hinsichtlich der Abrechnung des Entgelts. |
Antwort | Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergelds tatsächlich beantragt hat und dieses an den Arbeitnehmer auszahlt. In der Regel lässt sich eine steuerfreie Auszahlung des Kurzarbeitergelds im Rahmen der Lohnabrechnung nur durchführen, wenn die individuelle Nummer des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit vorliegt.
Ausgabe: 03/2021, S. 46 · ID: 46959204
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