VergütungEntgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ nach EntgTranspG
| Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist. Dies hat das BAG entschieden und damit dem LAG Hannover widersprochen. Damit ist der Fall aber noch nicht zu Ende. |
Das LAG muss Feststellungen nachholen, ob der Arbeitgeber, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung widerlegt und dabei die Vorgaben von § 22 AGG beachtet hat, so das BAG (Urteil vom 21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19, Abruf-Nr. 220283). Dann wird sich zeigen, ob die Frau die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Median-Entgelte erhält.
Ausgabe: 03/2021, S. 47 · ID: 47113253
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