VergütungVergütung von Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst
| Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611a BGB. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. So lautet der Tenor einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern im Streit um die Vergütung von Bereitschaftszeiten bei einem Rettungsassistenten. |
Nach Ansicht des LAG können die Arbeitsvertragsparteien für diese Sonderform selbst dann ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibe Bereitschaftsdienst und werde nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit entsprechendem Vergütungsanspruch. Habe die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und seien die zugrunde liegenden Anordnungen nichtig (§ 134 BGB), führe dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Vorschriften zu Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit usw. dienten dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollten sie vor einer Überbeanspruchung bewahren. Eine angemessene Vergütung wollen sie dagegen nicht sicherstellen.
Ausgabe: 03/2021, S. 48 · ID: 47094120
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