SozialversicherungspflichtBSG hält Mitglied eines Stiftungsvorstands für sv-pflichtig
| Ein Vorstandsmitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht nach eigenem Gutdünken handeln kann. Das hat das BSG entschieden. |
Der Streit vor dem BSG drehte sich um die Frage, ob einer der drei Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts sozialversicherungspflichtig ist. Seine Aufgaben umfassten u. a. die Projektförderung sowie die Investition des Stiftungskapitals. Dazu traf er sich dreimal wöchentlich mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Lt. Satzung übten die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie hatten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen einschl. einer Vergütung ihres Zeitaufwands. Auf der Basis eines Stundensatzes von 75 Euro erhielt das Vorstandsmitglied jährlich zwischen 20.000 Euro und 60.000 Euro.
ID: 47241978
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