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UnfallversicherungReha: Achillessehnenriss beim Völkerball kein Arbeitsunfall

24.03.2021 1 Min. Lesedauer

| Während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein bewusstes seitliches Ausweichmanöver beim Völkerball im Rahmen der Bewegungstherapie ist allerdings nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken. Ein Arbeitsunfall ist daher in einem solchen Fall nicht anzuerkennen, so das LSG Hessen. |

Für das LSG sind die degenerativen Veränderungen der Sehne von überragender Bedeutung: Ein seitliches Ausweichmanöver wie beim Ballspiel – für das die Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen sei – sei nur zusammen mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen (unversicherten) degenerativen Veränderungen für den Riss der Sehne verantwortlich. Das Ausweichmanöver sei lediglich Auslöser und daher nicht wesentlich für die Ruptur. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen (LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2021, Az. L 3 U 205/17, Abruf-Nr. 221267).

ID: 47300514

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