SonderzahlungenCorona-Prämie auch bei tarifvertraglicher Verpflichtung?
| Ein Leser fragt: Im Tarifabschluss 2021 der IG-Metall (und auch in anderen Tarifabschlüssen) wurde neben einer prozentualen Lohnerhöhung eine Vereinbarung zur Zahlung einer Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG aufgenommen. Liegen hier überhaupt die Voraussetzungen der „Zusätzlichkeit“ und „Freiwilligkeit“ vor, sodass eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung möglich ist? Wie sieht es bei kleineren Betrieben aus, die sich an den Tarifabschluss anlehnen? |
Antwort | Voraussetzung einer steuerfreien Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ist u. a., dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Diese Voraussetzung kann – wie § 8 Abs. 4 S. 2 EStG klarstellt – auch durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung erfüllt werden. Denn vor dem neuen Tarifvertrag bzw. der Vereinbarung wurde eine entsprechende Leistung nicht gewährt. Auch aus den Corona-FAQ des BMF ergibt sich keine gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung. Vielmehr wird im Abschnitt VII Nr. 4 explizit erwähnt, dass auch in einem Tarifvertrag das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ erfüllt werden kann. Insofern ist auch die angeführte Freiwilligkeit unerheblich und im Bereich des § 3 Nr. 11a EStG unbeachtlich. Eine begünstigte Corona-Prämie ist damit unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen möglich. Auch wenn sich kleinere Betriebe an einen Tarifabschluss anlehnen, können sie eine von Steuern und Sozialabgaben befreite Corona-Prämie zahlen.
Ausgabe: 06/2021, S. 110 · ID: 47397679
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