SozialversicherungspflichtKommanditist ohne Leitungs- und Weisungsfunktion sv-pflichtig
| Ein auf Basis eines (zivilrechtlichen) Dienstvertrags mitarbeitender Kommanditist einer GmbH & Co KG ist nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht die Stellung eines geschäftsführenden Kommanditisten innehat und auch kein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH besitzt. |
Im Urteilsfall war der Kommanditist zwar kraft des Gesellschaftsvertrags als Prokurist bestellt ist. Ihm stand auch ein Vetorecht zu, mit dem er sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der GmbH & Co KG verhindern konnte, die ihm nicht genehm waren. Dies ermöglichte es ihm aber nicht, Weisungen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH zu verhindern, so das LSG. Diese allein sei zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet gewesen. Die Komplementär-GmbH leitete als alleinige Geschäftsführerin das Tagesgeschäft, nahm für die KG die Arbeitgeber- und Unternehmerfunktion wahr, schloss mit den Arbeitern und Angestellten – also auch mit Prokuristen – Arbeitsverträge ab und übte gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021, Az. L 11 BA 2509/20, Abruf-Nr. 222822).
ID: 47456384
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